Neues zu Personenbildern im Datenschutzrecht
Die Österreichische Datenschutzbehörde („DSB“) hat in ihrem jüngsten Newsletter vom Jänner 2020 mitgeteilt, dass in der Zukunft bei Fällen von Bildverarbeitung mit Personenbezug die §§ 12 und 13 DSG nicht mehr anzuwenden, sondern solche Fälle ausschließlich nach der DSGVO zu beurteilen sind. Die DSB beruft sich dabei auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts als Anlassfälle und wendet die beiden Bestimmungen in den Anlassfällen auch nicht an. Begründet wird dies vor allem damit, dass die DSGVO diesbezüglich keine Öffnungsbestimmung für eine nationale Ausgestaltung vorsieht und die §§ 12, 13 DSG insoweit unionsrechtswidrig seien. Betroffen sind damit die Erlaubnistatbestände in § 12 sowie Erfordnisse nach § 13 DSG (insbes. die Kennzeichnungspflicht). Die Beurteilung von Personenbildern richtet sich somit nunmehr ausschließlich nach Art. 6 DSGVO, insbes. dem Erlaubnistatbestand der berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO. Wie weit dies Auswirkungen auf die Praxis hat, ist noch nicht absehbar.
Bezüglich der Dashcams, also der Kameras, die im Fahrzeuginneren befestigt werden und das Straßengeschehen fortlaufend filmen - stellt die DSB fest, dass diese nicht mehr per se als unzulässig anzusehen seien, sondern ihr Einsatz einer Einzelfallbeurteilung zugänglich ist. Diese ist anhand der Kriterien der Art 5 und 6 Abs 1 lit f DSGVO vorzunehmen. Als Hilfsmittel gibt die DSB einen Katalog an Parametern an, anhand derer die Zulässigkeit indiziert sein kann. Auch wenn bestimmte technische Parameter geklärt werden, könne nicht per se von einer nennenswerten Lockerung der DSB in ihrer Meinung zu Dashcams bzw einer Erweiterung der Zulässigkeit ausgegangen werden.
Siehe den Beitrag von RA Stefan Panic und RAA Benedikt, Änderungen im Bereich der Bilddatenverarbeitung, in MR 2020, 3ff.