Mit der Entscheidung 15 Os 26/18i (12.04.2018) hat der österr. Oberste Gerichtshof klargestellt, dass die Frist zur Löschung rechtswidriger Postings auf Facebook-Profilseiten bereits dann beginnt, wenn der Betreiber des Accounts von irgendjemandem auf das Posting aufmerksam gemacht wurde und nicht erst, wenn der Betroffene sich gemeldet hat.
Wird auf einer Website von einem anderen als dem Website-Betreiber ein ehrenrühriger Inhalt gepostet, so
besteht dann kein Entschädigungsanspruch nach dem Mediengesetz, wenn der rechtswidrige Inhalt vom Medieninhaber unverzüglich gelöscht wird. Die „Frist“ zur Löschung beginnt mit der Kenntnisnahme des Website-Betreibers (z.B. dem Inhaber eines Facebookprofils) von diesem Inhalt zu laufen, gleichgültig aus welchem Anlass (etwa einem Hinweis eines Dritten) er darauf aufmerksam wurde, und nicht erst wenn er von dem in seiner Ehre Angegriffenen darauf hingewiesen wurde.
Nachdem der Website-Betreiber diesen Inhalt zur Kenntnis genommen hat, hängt es von der Rechtsverletzung ab, ob er vor einer Löschungsverpflichtung noch unverzüglich juristischen Rat einholen kann; wenn die Rechtsverletzung für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschung offenkundig ist, hat er sofort zu löschen.
Die Entscheidung ist in MR 2018, Heft 3, Seiten 104-107, mit einer Anmerkung von RA Dr. Oliver Scherbaum veröffentlicht.
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