Nach Art 85 Abs. 2 DSGVO sehen die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, weitreichende Abweichungen oder Ausnahmen von den Auflagen der DSGVO vor, wenn dies erforderlich ist, um den Datenschutz in Einklang mit der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit zu bringen.
Der österr. Gesetzgeber hat diesen Auftrag in § 9 Datenschutzgesetz erfüllt. Während sich der § 9 in der ursprünglichen Fassung auf die Wiederholung des Wortlauts des Art 85 DSGVO beschränkt hatte, gilt nun nach dem Datenschutz-Deregulierungsgesetz, BGBl. I 2018/24, für die journalistische Tätigkeit von Medienunternehmen eine weitgehende Ausnahme von den Regelungen der DSGVO. Danach ist nunmehr auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes das gesamte DSG nicht anwendbar. Dies gilt auch für elektronische Medien, insbes. Internetmedien, allerdings nur soweit sie als Medienunternehmen einzuordnen sind. Dieses Problem war bereits unter der Geltung des früheren § 48 DSG kritisiert worden. Für literarische Tätigkeiten, etwa auch das Betreiben von "literarischen" Websites gilt aber die Teilausnahme von der DSGVO nach § 9 Abs 2 DSG.
Ein erster Überblick findet sich im Artikel von Peter Zöchbauer in >>> MR 3/18, S. 102-103.
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